Die Kosten der Entrümpelung
und Haushaltsauflösung gehören zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen. Das bedeutet, dass wenn für eine Entrümpelung
Kosten anfallen, diese steuermindernd eingesetzt werden können.
Das gilt allerdings nur für den Fall, dass die Maßnahme in
Ihrer selbst genutzten Wohnung oder Ihres selbst bewohnten
Hauses und dem zugehörigen Grundstück erfolgt. Pro Jahr dürfen
in der Steuererklärung bis zu 20.000,- EUR an Ausgaben für
haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden. Erkennt das
Finanzamt Ihre Angaben an, werden 20% der Summe direkt von
Ihrer Steuerschuld abgezogen. Wenn wir bei den oben erwähnten
20.000,- EUR bleiben, ergibt das eine Steuerersparnis von
immerhin 4000,- EUR. Betrifft die Entrümpelung oder
Haushaltsauflösung zum Beispiel die Wohnung Ihrer Eltern, die
Sie nach deren Umzug ins Pflegeheim beräumen müssen, können Sie
diese Regelung leider nicht nutzen. Sie können aber versuchen,
diese Entrümpelungskosten als außergewöhnliche Belastung in der
Steuererklärung geltend zu machen. Allerdings liegt es im
Ermessen des Finanzamtes, ob es die Angabe anerkennt oder als
zumutbare Ausgaben einstuft. Einen Versuch ist es jedoch immer
wert!